strafverteidiger kinderpornografie

Kinderpornografie

 

Den Umgang mit Kinderpornografie („KiPo“) / Jugendpornografie hat der Gesetzgeber in § 184b und § 184c StGB, aber auch § 176a Abs. 3 StGB geregelt.

Das Gesetz definiert Kinderpornografie bzw Jugendpornografie nunmehr als Darstellungen, die „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (bzw Jugendlichen)“ oder „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes (bzw Jugendlichen) in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ oder „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ zum Gegenstand hat – wobei Kinder ausnahmlos alle Personen unter 14 Jahren, Jugendliche alle Personen unter 18 Jahren sind.
Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung sowohl auf das tatsächliche Alter aber ggf auch nur auf das äussere Erscheinungsbild bzw die Darstellung an, so daß auch ggf die Darstellung einer tatsächlich 19-jährigen „kinderpornografisch“ i.S.d. Gesetzes sein kann, wenn durch Aufmachung oder Text der Eindruck erweckt wird, daß diese minderjährig ist.
Zu beachten ist, dass nunmehr auch blosse Nacktbilder einer Person unter 18 Jahren (auch wenn sie nicht kinder- bzw jugendpornografisch sind) gem. § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) zu einer Strafbarkeit führen, wenn diese Bilder hergestellt oder angeboten werden, um sie jemandem gegen Entgelt zu verschaffen oder wenn sie gegen Entgelt erworben werden.

Grundsätzlich können auch nicht-reale, rein fiktive Darstellungen (z.B. Fantasietexte, Anime-Filme oder Zeichnungen) strafbare Kinderpornographie darstellen. Allerdings ist insofern der Eigenbesitz straflos, da lediglich die Besitzverschaffung/Weitergabe/Verbreitung etc strafbar ist. Dies ergibt sich aus § 184 Abs. 2 und 4 StGB und hat der Bundesgerichtshof in seiner von uns erstritten Grundsatzentscheidung vom 19.03.13 (AZ: 1 StR 8/13) ausdrücklich klargestellt.

Problematisch ist, daß für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und eine Hausdurchsuchung blosser sog. „Anfangsverdacht“ ausreicht:
Dieser wird schon dann angenommen, wenn Sie etwa mit Ihrer Kreditkarte etwas bei Firmen bestellt haben, die – zwar nicht nur aber eben auch – kinderpornografische Inhalte anbieten oder Sie zufällig beim Suchen nach normaler Pornografie auf kinderpornografische Inhalte gestossen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß schon das blosse Betrachten (ohne explizites Herunterladen oder Abspeichern) von Kinderpornografie als strafbare Besitzverschaffung gilt, da der „Besitz“ im temporären Arbeitsspeicher Ihres PCs nach der Rechtsprechung ausreichen soll.
Aber auch wenn Sie sich noch innerhalb der – nicht strafbaren – „Grauzone“ bewegen, kann bereits das den Anfangsverdacht begründen, daß Sie auch inkriminiertes Material besitzen könnten und gleichfalls eine Durchsuchung nach sich ziehen; In diesem Fall wäre die Durchsuchung jedoch rechtswidrig und sollte allein aus diesem Grund schon angefochten werden.

Wissen muss man auch, daß die Umstände, die zur Begründung des Anfangsverdachts herangezogen werden in aller Regel nur dem „Einstieg“ ins Strafverfahren dienen. In den seltensten Fällen kommt es später wegen der ursprünglichen Bestellung oder dem Ansurfen einer problematischen Website zur Verurteilung. Die Ermittlungsbehörden sind vielmehr an sog. gezielten Zufallsfunden interessiert. Sprich: Es kommt letztlich wesentlich darauf an, ob und was und welche Mengen kinderpornografischen Materials auf Ihrem PC oder anderen Speichermedien gefunden wird und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, daß Sie Kinderpornografie verbreitet haben. Wichtig: Auch Kinderpornografie in gelöschten Bereichen zählt als strafbarer Besitz. Nur manchmal helfen die gängigen Verschlüsselungsprogramme. In den meisten Fällen schaffen es Polizei und Sachverständige die Verschlüsselung – wenn auch erst nach Monaten – zu knacken.

Wenn sich Anhaltspunkte dafür finden, daß der Betroffene reales kinderpornografisches Material selbst hergestellt hat und Verbreitungsabsicht unterstellt wird, greift insofern § 176a Abs.3 StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) mit seiner drakonischen Strafdrohung von mindestens 2 Jahren (ohne Bewährung) pro Fall.

Auch in diesem Bereich gibt es jedoch Verteidigungsstrategien, mit denen man die Gerichte dazu bewegen kann, von ihren „Standardahndungen“ zugunsten des Betroffenen abzuweichen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Verteidigung möglichst frühzeitig, im Idealfall bereits bei oder kurz nach der Durchsuchung, eingeschaltet wird und intervenieren kann.

Die Verteidigung wird in Kinderpornografieverfahren zunächst darauf gerichtet sein, dass man Ihnen nicht nachweisen kann, daß Sie Dateien tatsächlich selbst bzw wissentlich heruntergeladen haben (was z.B. dann möglich ist, wenn theoretisch mehrere Personen auf Ihren PC Zugriff hatten). Sofern dies nicht (mehr) realistisch ist, müssen durch geeignete Massnahmen besondere strafmildernde Umstände herausgearbeitet werden, die das Gericht dazu bewegen, zu Ihren Gunsten von der üblichen Standardahndung abzuweichen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung ist insofern, dass wir frühzeitig – am besten bereits direkt oder kurz nach einer Hausdurchsuchung – ansetzen, Sie beraten, uns ins Verfahren einklinken und die weiteren Schritte in die Wege leiten können.

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